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Bei Energie-Preiserhöhung nicht übereilt kündigen

Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn die Preiserhöhung kommt: Nicht vorschnell kündigen. Dazu rät die Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 2/2022). Denn die Regel, dass Neukunden oft weniger als Bestandskunden zahlten, gelte so nicht mehr. Oft lohne es sich daher, trotz Preiserhöhung beim bisherigen Energieanbieter zu bleiben, vor allem, wenn sie vergleichsweise moderat ist.

In Vergleichsportalen wie Check24 oder Verivox kann man prüfen, wie der eigene Anbieter nach der Erhöhung abschneidet. Generell empfiehlt sich, bei der Suche nach besseren Tarifen zwei oder drei Portalen nachzusehen und die Ergebnisse zu vergleichen.

Bei Sonderkündigungsrecht selbst kündigen

Wer sich für eine Kündigung entscheidet, kann das Sonderkündigungsrecht nutzen, was unabhängig von den Gründen einer Preissteigerung gilt. Obwohl normalerweise der neue Versorger den alten Tarif kündigt, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher beim Sonderkündigungsrecht selbst kündigen und den neuen Anbieter darüber informieren, sagen die Experten.

Auch mit einer Preisgarantie sind Kundinnen und Kunden übrigens nicht generell vor einer Erhöhung geschützt, weil diese nur einen Teil des Strom- und Gaspreises betrifft.

Bei Lieferstopp Zählerstand fotografieren

Momentan nicht ungewöhnlich: Anbieter gehen insolvent und stellen ihre Lieferung ein. Die Kunden rutschen dann in die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers. Sie dauert maximal drei Monate, in der Zeit kann jederzeit zu einem anderen Anbieter gewechselt werden.

Kommt die Nachricht eines Lieferstopps, sollten Verbraucher sofort ihren Zählerstand fotografieren sowie die Einzugsermächtigung beim insolventen Anbieter widerrufen oder den Dauerauftrag kündigen.