Diese Rechte hast du, wenn der Friseurbesuch schiefgeht

Pixie-Cut, Long Bob, Blondierung oder Strähnchen: Wer sich für eine Typveränderung zum Friseur begibt, muss damit rechnen, dass das Ergebnis möglicherweise anders ausfällt, als erhofft. Wenn die Behandlung durch den Haarspezialisten jedoch zu sehr von den eigenen Vorstellungen abweicht, darf man reklamieren – und kann sogar Schadenersatz einfordern.

Manchmal ist der Haarschnitt, den du wolltest, nicht der, den du bekommst. (Symbolbild: Getty Images)
Manchmal ist der Haarschnitt, den du wolltest, nicht der, den du bekommst. (Symbolbild: Getty Images)

Denn die Arbeit eines Friseurs wird als Handwerksleistung klassifiziert: Kunde und Friseur schließen bei einem Friseurbesuch einen mündlichen Werksvertrag ab. Der Friseur verpflichtet sich damit also, ein bestimmtes, vorher vereinbartes Ergebnis herbeizuführen - ebenso, wie ein Dachdecker oder ein Maler es tut. Und ebenso wenig, wie ein Maler ein Haus neongrün streichen darf, wenn marineblau abgesprochen war, darf der Friseur die Haare anders schneiden, als ausgemacht.

Schadenersatz für schlechten Haarschnitt?

Ist der Kunde mit seiner neuen Frisur nicht zufrieden, ist das aber nicht unbedingt auf ein fehlerhaftes Arbeiten des Friseurs zurückzuführen – Geschmäcker sind ja bekanntlich verschieden. Zudem braucht man bei einer größeren Typveränderung manchmal ein paar Tage, um sich an den neuen Look zu gewöhnen. Wurde die Veränderung jedoch anders gemacht, als vorab besprochen – etwa wenn eine andere Farbe benutzt wurde oder die Haare kürzer geschnitten wurden – hat sich der Friseur nicht an die Absprache gehalten und der Kunde hat ein Recht auf Schadensersatz.

Das gilt auch, wenn der Friseur den Kunden über gewisse Risiken nicht aufgeklärt hat, etwa dass ein Pony eventuell nicht gut aussieht, wenn man einen Wirbel im Haaransatz hat, oder dass ein Farbton bei manchen Naturhaarfarben anders wirkt, als gewünscht.

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Um einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, muss jedoch ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden sein. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Friseur auch die Nachbesserung nicht gelingt und der Kunde einen anderen Laden aufsuchen muss, um den Mangel zu beseitigen. Dann müsste der Friseur, der den “Schaden“ verursacht hat, die Kosten für dessen Behebung übernehmen.

Schmerzensgeld: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Sogar Schmerzensgeld kann der Kunde verlangen, wenn die Situation es rechtfertigt, beispielsweise wenn Hautreizungen oder Verbrennungen beim Blondieren oder Färben entstehen. Im Dezember 2016 verhandelte das Kölner Oberlandesgericht einen Fall, bei dem genau das passiert war. Die Kundin musste sich einer monatelangen ärztlichen Behandlung unterziehen und hatte kahle Stellen am Kopf. Das Landgericht verurteilte den verantwortlichen Friseur zu Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5000 Euro.

Bezahlt werden muss trotzdem

Wie bei jeder Handwerksleistung muss allerdings auch der missglückte Haarschnitt erst einmal bezahlt werden. Und ehe der Rechtsweg genommen wird, empfiehlt es sich, zunächst über eine andere Lösung mit dem Friseur gemeinsam zu beraten, wie zum Beispiel eine kostenlose Nachbesserung des Schnitts oder der Farbe. Wichtig ist jedoch, dass die Reklamation noch im Laden erfolgt und nicht erst nach ein paar Tagen.

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