Lärmbelästigung durch Gartenhäcksler und Co.
In vielen Gärten sind Häcksler, Rasenmäher und Co. im Einsatz – häufig zum Unmut der Nachbarn, die sich durch die Lärmbelästigung beeinträchtig fühlen. Für den Einsatz solcher Gartengeräte gibt es aber rechtliche Vorgaben.
Ob eine Lärmbelästigung durch Gartengeräte vorliegt, hängt von der Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit der Geräuschentwicklung ab. Laut Bundesgerichtshof kommt es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an und was diesem zuzumuten ist. Auch die Uhrzeit spielt eine Rolle: Zum Beispiel sind tagsüber höhere Geräuschpegel zulässig als zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Welche örtlichen Ruhezeiten, zum Beispiel auch zur Mittagszeit, bei Ihnen gelten, erfahren Sie beim zuständigen Ordnungsamt. Weitere Einschränkungen beim Einsatz von Gartengeräten können sich zum Beispiel aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ergeben.
Musik über Zimmerlautstärke muss vom Nachbarn grundsätzlich nicht hingenommen werden (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 14.09.2016, Az. 20 C 607/16). Das Zuschlagen von Autotüren ist in der Regel hinzunehmen, da es sich nicht um ein Dauergeräusch handelt (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001, Az. 5 S 60/01). Soweit die Geräusche sich im Rahmen der Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) befinden, besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei Baulärm vom Nachbargrundstück kommt möglicherweise eine Mietminderung in Betracht (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.06.2016, Az. 67 S 76/16). Andererseits muss man Kinderlärm meist hinnehmen, zum Beispiel auch Lärm von einem Spielplatz oder einem Bolzplatz (§ 22 Absatz 1a BImSchG).
So können Sie den Lärm messen
Oft schätzt man den Lärm von Nachbarn lauter ein, als er objektiv ist. Wie soll man jedoch die Lautstärke messen? Ein professionelles Lärmpegelmessgerät ist meist nicht verfügbar. Mittlerweile gibt es Apps, mit denen eine Lärmpegelmessung möglich ist. Das Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 14.09.2016, Az. 20 C 607/16 (23)) hat entschieden, dass eine Lärmmessung durch gängige Smartphone-Apps in Verbindung mit einem Zeugen als Beweis ausreichend ist. Nach Ansicht des Gerichts können solche Lärmmessungen zur Beurteilung des Lärmpegels herangezogen werden.
Gleiches gilt, wenn gegen eine Unterlassungsverpflichtung, die eine feste Dezibelgrenze vorsieht, verstoßen wird. Falls Sie selbst Betroffener einer Lärmbelästigung sind, sollten Sie ein Lärmtagebuch führen. In diesem Tagebuch sollten Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms, die gemessene Lautstärke (db (A)), der Ort der Messung, die Umstände der Messung (geschlossene/geöffnete Fenster/Türen) und Zeugen notiert werden.