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Neue Recycling-Regel: Blinkschuhe sind ab sofort Elektroschrott

Produkte wie Blinkschuhe, beheizte Handschuhe oder Schränke mit eingebauter Leuchte müssen ab dem 15. August als Elektroschrott entsorgt werden. (Bild: Getty Images)
Produkte wie Blinkschuhe, beheizte Handschuhe oder Schränke mit eingebauter Leuchte müssen ab dem 15. August als Elektroschrott entsorgt werden. (Bild: Getty Images)

Ab Mitte August tritt eine Neuregelung des Elektro- und Elektronikgesetzes in Kraft, die auch Konsequenzen für Verbraucher mit sich bringt. Denn viele Gebrauchsgegenstände müssen ab sofort getrennt entsorgt werden – wie zum Beispiel Blinkschuhe …

Die leuchtenden Treter sind aber nicht die einzigen Gegenstände, auf die die Neuregelung zutrifft: Beheizte Handschuhe, Schränke mit fest eingebauter Beleuchtung und Kleidung mit leuchtenden oder blinkenden Details wie LED-Lampen gehören seit dem 15. August zu den Produkten, die nach Gebrauch als Elektroschrott entsorgt werden müssen. In den Haus- oder Sperrmüll oder in die Altkleidertonne dürfen die Gegenstände dann nicht mehr.

Grund dafür ist die Einführung des sogenannten offenen Anwendungsbereichs „Open Scope“, durch den künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) fallen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Hinweis darauf, wie ein Gegenstand entsorgt werden muss, gibt das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne, mit dem das jeweilige Produkt gekennzeichnet ist.

Nach Angaben der Stiftung Elektro-Altgeräte Register, bei der die Hersteller ihre Produkte anmelden müssen, sind aber nicht alle Möbel oder Kleidungsstücke, die über eine elektrische Funktion verfügen, betroffen. Handelt es sich bei einem Produkt im Grunde um zwei voneinander getrennte Geräte, die ohne Zerstörung voneinander getrennt werden können, wird nicht gleich das gesamte Produkt als Elektroschrott eingestuft. Ein Schrank mit einer montierten Leuchte, die ohne Zerstörung wieder abgebaut werden kann, zählt beispielsweise nicht dazu.

Mit der Ausweitung der Entsorgungspflicht wird auch die Rücknahmepflicht angepasst. Diese besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So müssen Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern ohne Kassenbeleg oder Neukauf von den Händlern zurückgenommen werden. Rücknahmepflicht besteht auch dann, wenn das Neugerät in einem Geschäft gekauft wurde, das mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektrogeräte vorweist.

Ob zum Beispiel Blinkschuhe mit einer Länge von mehr als 25 Zentimetern zurückgegeben werden können, hängt von der Kulanz des jeweiligen Händlers ab, so Ragna Sturm von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register gegenüber dem „Tagesspiegel“.