Neue Regelung ab 2025: Darum steht bald Ihr Name auf der Apotheken-Rechnung
Ab 2025 greift für deutsche Apotheken eine neue Regelung. Warum Sie künftig Ihren Namen auf Rechnungen sehen, erfahren Sie hier.
Ab dem Jahr 2025 müssen Apotheken auf jedem Kassenbon den Namen des Patienten angeben, berichtet "Apotheke-Adhoc". Dies ist besonders wichtig für Versicherte, die ihre Krankheitskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchten.
Hintergrund dieser Änderung ist die flächendeckende Einführung des E-Rezepts, die es erschwert, den "Nachweis der Zwangsläufigkeit" gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu erbringen.
Ab 2025 ist Name auf der Apotheken-Rechnung Pflicht
Das Bundesfinanzministerium hat daher klargestellt, dass der Bon künftig als notwendiger Nachweis für diese außergewöhnliche Belastung dient. Dieser Beleg muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören der Name des Patienten, die Art der Leistung (etwa der Name des Arzneimittels), der Betrag oder Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes.
Für das Jahr 2024 wird das Fehlen des Namens auf dem Kassenbon noch nicht beanstandet. Ab 2025 ist es jedoch verpflichtend, dass Apotheken auf Wunsch des Patienten diese Angaben aufdrucken. Handschriftliche Vermerke auf dem Kassenbon reichen nicht aus und sind laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine nicht zulässig.
Für viele Menschen wird die medizinische Versorgung immer schwieriger. Denn die Zahl der Apotheken schrumpft weiterhin rapide.
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