Kaufvertrag für eine gebrauchte Küche: Das sollten Sie beachten
Ob an den Nachmieter oder sogar den Vermieter selbst: Wer eine gebrauchte Einbauküche zum Verkauf anbietet, sollte einen Kaufvertrag für die Küche aufsetzen. Welche Punkte darin unbedingt aufgeführt sein müssen, wer für eventuelle Mängel haftet und wie man den Preis für die Küche festlegt, lesen Sie im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Nachmieter ist nicht verpflichtet, eine gebrauchte Einbauküche vom Vormieter zu kaufen. Der Vermieter kann den Kauf nicht erzwingen.
Ein privater Kaufvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden, um den Verkauf der Küche zu regeln. Er muss Details wie Käufer- und Verkäuferdaten, eine Beschreibung der Küche und der Elektrogeräte, eventuelle Mängel, Abbauvereinbarungen, Ausschluss der Gewährleistung, Zahlungsart und -betrag enthalten.
Käufer sollten sicherstellen, dass die Küche frei von Ansprüchen Dritter ist und die Herstellergarantie abgetreten wird. Der Preis der Küche hängt von Kaufpreis, Zustand und Alter ab, mit einem jährlichen Wertverlust.
Muss der Nachmieter dem Vormieter eine gebrauchte Einbauküche abkaufen?
Nein. Der Nachmieter muss Ihnen die gebrauchte Einbauküche, auch wenn sie perfekt in die Küche eingepasst wurde, nicht abkaufen. Ihr Vermieter kann da auch für Sie auf den Nachmieter keinen Druck ausüben. Zum einen hat er mit dem Verkauf Ihrer Einbauküche rechtlich gesehen nichts zu tun und zum anderen ist es nicht erlaubt, die mögliche Vermietung an Bedingungen zu knüpfen. Ganz nach dem Motto: Wer die gebrauchte Einbauküche nicht kauft, bekommt die Wohnung nicht.
Wie kann ich meine Küche an den Nachmieter verkaufen?
Es ist sehr empfehlenswert, einen privaten Kaufvertrag für die gebrauchte Küche abzuschließen. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Vertrag gem. § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Kaufvertrag für die Küche sollte schriftlich festgehalten und muss vom Verkäufer (Vormieter) sowie dem Käufer (Nachmieter oder Vermieter) unterschrieben werden.
Gut zu wissen
Der Kaufvertrag für die gebrauchte Küche sollte in zweifacher Ausfertigung erstellt werden: Einmal für den Käufer und einmal für den Verkäufer, wobei üblicherweise der Verkäufer den Vertrag aufsetzt. Alle Punkte, die es zu beachten gibt, müssen in beiden Vertragsausfertigungen aufgelistet sein.
Was muss der private Kaufvertrag für die Küche enthalten?
Vollständige Daten:
Im Kaufvertrag der Küche müssen Vor- und Nachname sowie Adresse sowohl des Verkäufers als auch des Käufers enthalten sein. Am besten mit Geburtsdatum und aktueller Telefonnummer beider Parteien.Detaillierte Beschreibung der Küche:
Als nächstes sollten Sie im Kaufvertrag für die Küche die gebrauchte Einbauküche detailliert beschreiben. Dazu gehören Hersteller, Modellname und Farbe der Küche. Auch eventuelle Beleuchtungssysteme, Küchengriffe sowie Länge und Material der Küchenarbeitsplatte sollten nicht fehlen. Außerdem wichtig: Wie lang und breit sind die Möbel? Aus wie vielen Teilen besteht die Einbauküche – also wie viele Hängeschränke, Unterschränke und Schubladen gibt? Wird die Küche mit Spülbecken und Wasserhahn an den Nachmieter verkauft?In der Küche vorhandene Elektrogeräte:
Auch die Anzahl und Art der Elektrogeräte muss im Kaufvertrag für die Küche aufgeschrieben werden: Dazu gehören unter anderem Art und Marke des Backofens, der Spülmaschine, der Mikrowelle, des Kochfelds und des Kühlschranks. Auch relevant: Handelt es sich um einen reinen Kühlschrank oder ist das Gerät eine Kühl- und Gefrierkombination? Gibt es eine extra Gefriertruhe, die mit der gebrauchten Küche verkauft wird? Der Käufer sollte in der Küche außerdem testen, ob alle Elektrogeräte funktionieren und das Ergebnis sollte im Kaufvertrag festgehalten werden.Eventuelle Schäden in der Küche:
Mängel und Probleme der gebrauchten Küche sollten Sie als Verkäufer ebenfalls im Kaufvertrag auflisten. Wenn die Küchenfronten kleine Dellen oder abgeplatzte Ecken haben, sollte das bei der Beschreibung der Küchenmöbel im Kaufvertrag erwähnt werden. Am besten machen Sie Fotos von den Schäden und legen Sie dem Kaufvertrag für die Küche bei.
Achtung
Mängel, die danach entstehen – also nachdem die Küche vom Nachmieter angeschaut wurde – muss der Nachmieter nicht akzeptieren. Wenn es gravierende Schäden sind, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Regelung des Abbaus der Küche:
Sollten Sie als Vormieter die gebrauchte Küche Ihrem Nachmieter verkaufen, müssen Sie sie nicht demontieren. In diesem Fall brauchen Sie diesbezüglich im Kaufvertrag für die Küche nichts vermerken. Wenn die gebrauchte Einbauküche allerdings abgebaut und in einer anderen Wohnung wieder aufgebaut werden soll, ist es ratsam, das im Kaufvertrag festzuhalten. Und zwar so detailliert wie möglich: Baut der Verkäufer oder der Käufer die Küche ab? Von wann bis wann kann die Einbauküche abgebaut werden? Von wem und wann wird die gebrauchte Küche aus der Wohnung entfernt? Legen Sie dazu am besten ein konkretes Datum im Kaufvertrag für die Küche fest.Ausschluss der Gewährleistung:
Als Verkäufer sollten Sie darauf achten, dass Sie dem Käufer gegenüber die Gewährleistung der gebrauchten Küche ausschließen. Sonst sind Sie in den kommenden zwei Jahren dazu verpflichtet, Gewährleistungsschäden auf Ihre Kosten reparieren zu lassen.Zahlungsart und Preis der Küche:
Natürlich muss auch die aktuelle Kaufsumme im Kaufvertrag für die Küche genannt werden. Außerdem ist es wichtig, die Zahlungsart und das Datum – also wann der vollständige Betrag vom Käufer an den Verkäufer bezahlt wird – in den Kaufvertrag der Küche zu schreiben. Darunter sollten dann beide Parteien mit vollständigem Namen unterschreiben. Vergessen Sie dabei das Datum und den Ort nicht.Bestätigung des Zahlungseingangs:
Als letzter Punkt sollte der Zahlungseingang ebenfalls auf dem Kaufvertrag notieren. Dafür hat sich die Standardfloskel „Betrag dankend erhalten am“ plus das Datum und die Unterschrift des Verkäufers etabliert.
Sie wollen eine gebrauchte Küche kaufen? Dann ist für Sie im Kaufvertrag für die Küche zusätzlich folgendes relevant:
Küchenkauf nur bei Einzug:
Wenn Sie eine Einbauküche von Ihrem Vormieter abkaufen, bevor Sie Ihren neuen Mietvertrag unterzeichnet haben, dann sollten Sie im Kaufvertrag für die Küche eine Klausel einfügen, die besagt, dass Sie die gebrauchte Küche nur dann kaufen, wenn Sie die Mietwohnung wirklich anmieten werden. Sonst haben Sie eine gebrauchte Küche gekauft, an die Sie nicht herankommen.Keine Ansprüche einer dritten Partei:
Unverzichtbar im Kaufvertrag für die Küche ist die Versicherung des Verkäufers, dass die gebrauchte Einbauküche sein Eigentum ist und keine Ansprüche einer dritten Partei auf die Küche bestehen. Heißt: Alle Raten für die Küche sind abbezahlt und die Küche gehört wirklich der Person, die sie Ihnen verkauft.Abtritt der Herstellergarantie:
Bestehen Sie als Käufer der gebrauchten Küche darauf, vom Verkäufer den Originalbeleg des Küchenkaufs zu sehen. So erfahren Sie nicht nur, ob die Küche wirklich vollständig bezahlt worden ist, sondern auch, ob noch Garantie auf die Küchenzeile oder die Elektrogeräte besteht. Falls dies der Fall ist, lassen Sie sich die Rechte daran im Kaufvertrag für die Küche vom Verkäufer abtreten und behalten Sie unbedingt den Originalkaufbeleg. Sonst können Sie als neuer Besitzer eventuelle Garantiefälle beim Küchenhersteller nicht geltend machen, da Sie die gebrauchte Küche offiziell nicht gekauft haben – und bleiben damit auf möglichen Schäden sitzen.
Wie wird der Preis für eine gebrauchte Küche festgelegt?
Wie viel Geld Sie für eine gebrauchte Küche verlangen können, hängt maßgeblich vom Kaufpreis, der Größe und dem Zustand beziehungsweise dem Alter der Küche ab. Eine preiswerte Standardküche aus dem Baumarkt wird nach fünf Jahren eine geringere Ablöse erzielen als eine perfekt an den Raum angepasste Küche aus dem Fachhandel. Dazu kommen die Elektrogeräte, deren Anschaffungswert und Zustand den Preis maßgeblich beeinflussen können.
Grob gelten folgende Zahlen: Im ersten Jahr verliert eine Küche 24 Prozent an Wert. Ab dem zweiten Jahr sind es noch vier Prozent Wertverlust gegenüber dem Originalpreis. Hinzu kommen Zu- oder Abschläge für einen guten oder weniger guten Gesamtzustand der Küche.