PV-Anlagen: Mehrwertsteuer entfällt

Für Photovoltaikanlagen, welche nach dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert wurden, gilt der sogenannte Nullsteuersatz.
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Für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen fällt keine Mehrwertsteuer mehr an. Welche Voraussetzungen Ihre Anlage erfüllen muss und welche Komponenten vom Nullsteuersatz profitieren, erklären wir Ihnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit Anfang 2023 fällt keine Umsatzsteuer mehr für PV-Anlagen und dazugehörige Teile an.

  • Dabei gilt jedoch eine Leistungsbeschränkung von 30 kWp – mit einer Ausnahme.

  • Auch die Erweiterung von Bestandsanlagen profitieren vom Nullsteuersatz.

Seit wann gilt die Mehrwertsteuerbefreiung?

In Deutschland ist seit dem 1. Januar 2023 der Kauf, die Lieferung sowie die Montage von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) von der Mehrwertsteuer befreit. Für diese gilt der sogenannte Nullsteuersatz und bedeutet, dass die Lieferungen und die Leistungen mit null Prozent Umsatzsteuer belegt werden. Zu finden ist die Regelung im Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 Absatz 3. Dieser Nullsteuersatz gilt vorerst unbefristet und wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt.

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Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bedeuten dasselbe. Umsatzsteuer ist die offizielle Bezeichnung, während Mehrwertsteuer umgangssprachlich ist, da es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Steuerrechtlich wird aber eigentlich der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert.

Welche Voraussetzungen muss eine PV-Anlage erfüllen?

Die Mehrwertsteuer fällt nicht für jede PV-Anlage weg. Es müssen einige Bedingungen erfüllt werden, um vom Nullsteuersatz zu profitieren. Zunächst gilt dieser nur für Solaranlagen, die nach dem 1. Januar 2023 gekauft wurden. Die Photovoltaik muss zudem auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Dazu zählen Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch Gebäude, die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können unter diese Regelung fallen.

Ferner darf die Photovoltaikanlage eine maximale Leistung von 30 Kilowattpeak (kWp) nicht überschreiten – ausgenommen sind von der Beschränkung PV-Anlagen auf größeren Mietshäusern. Von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren zudem Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr. Mobile Solarmodule für etwa Campingzwecke mit einer Leistung unter 300 Watt sind nicht von der Mehrwertsteuer befreit.

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Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden, sind nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Laut Bundesfinanzministerium ist eine rückwirkende Anwendung der Regelung auf Bestandsanlagen nicht möglich.

Für welche Komponenten gilt die Befreiung?

Die Steuerbefreiung bezieht sich nicht nur auf PV-Module, sondern auch auf weitere Komponenten. Die Lieferung sowie die Monate von Batteriespeichern, Wechselrichtern sowie sämtliche für den Betrieb benötigten Teile sind von der Mehrwertsteuer befreit. Das gilt auch in Fällen, in denen die Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks notwendig sind. Gleiches gilt für die Lieferung und den Einbau eines Energiemanagementsystems.

Der Nullsteuersatz für Stromspeicher gilt, wenn die Speicher dafür bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Laut Finanzministerium ist dies der Fall, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens fünf kWh hat. Erfüllt Ihr Speicher diese Voraussetzung nicht, müssen Sie nachweisen, dass der Stromspeicher ausschließlich für die Speicherung von Solarstrom aus begünstigten Solarmodulen dient.

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Bei einer Erweiterung von Bestandsanlagen unterliegt die Anschaffung von neuen Komponenten dem Nullsteuersatz – es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Welche Besonderheiten gelten?

Es gibt einige Punkte bei der Mehrwertsteuerbefreiung zu beachten. Wird etwa eine gebäudeintegrierte PV-Anlage im Rahmen einer Dachsanierung installiert, gilt der Nullsteuersatz nur für die spezifischen Kosten der Photovoltaik und nicht der Dachkonstruktion. Wird Solarstrom nicht nur zum Eigenverbrauch genutzt, sondern auch ins öffentliche Stromnetz eingespeist, um von den Einnahmen durch die Einspeisevergütung zu profitieren, müssen sich Betreiber beim Finanzamt anmelden.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Umsatzsteuer für die Einnahmen aus der Einspeisung des Stroms und eventuell den Eigenverbrauch angeben, denn der Betrieb einer PV-Anlage wird in der Regel als unternehmerische Tätigkeit gesehen. Werden aus dem Betrieb der Solaranlage im ersten Jahr Einnahmen von weniger als 22.000 Euro und im Folgejahr bis 50.000 Euro erwartet, gilt die Kleinunternehmerregelung. Als Kleinunternehmer ist man von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Eine Anmeldung beim Finanzamt entfällt dann. 

Da keine Umsatzsteuer mehr anfällt, kann beim Kauf einer PV-Anlage auch keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet werden – die sogenannte Vorsteuer.

Wartung, Garantie und Reparatur

Eine weitere Besonderheit ist, dass reine Reparaturen von PV-Anlagen nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn gleichzeitig Ersatzteile geliefert werden. Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.

Einkommensteuer sparen

Neben der Mehrwertsteuerbefreiung können Sie auch bei der Einkommensteuer sparen – etwa, wenn Sie eine PV-Anlage über 20 Jahre linear steuerlich abschreiben. Sie können auch laufende Betriebskosten steuerlich absetzen. Nutzen Sie nicht die Kleinunternehmerregelung, können Sie den Vorsteuerabzug nutzen. Dies ist zwar nicht für die PV-Anlage selbst möglich, aber für Ausgaben, die durch den Betrieb stehen und nicht vom Nullsteuersatz profitieren.