Stiftung Warentest: Alle Rechte rund um das Weihnachtsfest

Habe ich ein Recht auf Weihnachtsgeld, muss ich zur Weihnachtsfeier gehen und was mache ich mit Geschenken, mit denen ich nach Weihnachten doch nichts anfangen kann? Die Stiftung Warentest hat die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um das Fest der Liebe beantwortet.

Zwar ist niemand verpflichtet, zur Weihnachtsfeier zu gehen - allerdings gibt es beim Fernbleiben nicht nur einen Haken. (Bild: Getty Images)
Zwar ist niemand verpflichtet, zur Weihnachtsfeier zu gehen - allerdings gibt es beim Fernbleiben nicht nur einen Haken. (Bild: Getty Images)

Die Sache mit dem Urlaub

Gerade, wenn man es sich rund um Weihnachten gemütlich machen will, kann es gegen Ende des Jahres schon knapp werden mit den Urlaubstagen. Aber wie ist das denn jetzt genau mit dem 24. Dezember? Muss man sich dafür einen ganzen oder einen halben Tag freinehmen oder sogar gar keinen?

Laut dem Bundesurlaubsgesetz ist der 24. Dezember, wie übrigens auch der 31. Januar, ein ganz normaler Arbeitstag. In der Praxis wird das aus unterschiedlichen Gründen aber oft anders gehandhabt und viele Arbeitnehmer müssen nicht arbeiten. Zum einen kann das an einer entsprechenden vertraglichen Regelung liegen, die dann im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Zum anderen gilt in Unternehmen normalerweise das, was seit mindestens drei Jahren gegolten hat.

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Musste am 24. Dezember also niemand arbeiten, gilt das auch weiter. Es sei denn, der Arbeitnehmer hätte klargestellt, dass die Freistellung immer nur für das jeweilige Jahr gilt. Zudem gibt es bei der Arbeit den Gleichbehandlungsgrundsatz der sicherstellen soll, dass niemand benachteiligt wird. Der besagt, dass kein Kollege benachteiligt werden darf. Sobald also ein paar Kollegen frei haben, gilt das normalerweise für alle.

Weihnachtsgeld: Ja oder nein?

In Deutschland bekommen 55 Prozent aller Beschäftigten Weihnachtsgeld, bei den Tarifbeschäftigten sind es ganze 87 Prozent. Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, wobei auch hier die gleichen Regeln gelten wie bei der Urlaubsregelung am 24. Dezember: Gab es in den vergangenen drei Jahren Weihnachtsgeld, kann man wieder damit rechnen.

Extrageld bekommt auch, wer eine entsprechende Klausel in seinem Vertrag stehen hat und auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift. Das Weihnachtsgeld kann innerhalb eines Betriebes aber unterschiedlich hoch ausfallen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, zum Beispiel eine unterschiedlich lange Betriebszugehörigkeit.

Weihnachtsfeier und Geschenke

Niemand kann gezwungen werden, an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen. Findet sie aber während der Arbeitszeit statt und du gehst nicht hin, musst du in dieser Zeit auch weiterarbeiten. Ob man der Sause wirklich fernbleibt, sollte man sich aber gut überlegen. Erstens, weil es Kollegen und Vorgesetzten einen schlechten Eindruck vermitteln könnte. Und zweitens, weil man sogar dann, wenn man krank ist und deshalb nicht auf die Weihnachtsfeier kommt, keinen Anspruch auf die Geschenke hat, die dort eventuell verteilt werden.

Leider ist nicht jedes Weihnachtsgeschenk ein Volltreffer. (Bild: Getty Images)
Leider ist nicht jedes Weihnachtsgeschenk ein Volltreffer. (Bild: Getty Images)

Weihnachtsgeschenke vom Online-Shopping umtauschen

Wer Geschenke online gekauft hat, die beim Beschenkten so gar nicht gut ankamen, kann den Kauf normalerweise innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dafür reicht eine E-Mail, deren Erhalt du dir aber bestätigen lassen solltest. Das Widerrufsrecht gilt aber nicht für alle Online-Käufe. Ausgenommen sind zum Beispiel Karten für Veranstaltungen mit einem festen Termin und eingeschweißte Datenträger wie Blu-rays, DVDs oder CDs, die bereits geöffnet wurden. Viele Händler, darunter Amazon, handhaben die Rückgabe sogar lockerer und nehmen Waren bis zu 30 Tage nach dem Kauf zurück.

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Geschenke aus dem stationären Handel umtauschen

Beim Kauf im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht, die Ware kann aber trotzdem oft zurückgegeben werden. Wie lange das geht, können die Händler selbst entscheiden - 14 Tage sind aber oft das Minimum. Genauso selbstständig können die Händler festlegen, ob es bei der Rückgabe das Geld zurückgibt oder nur den Gegenwert als Gutschein. Wie die Sache jeweils gehandhabt wird, steht meistens auf dem Kassenbon, den man auf jeden Fall aufbewahren sollte. Teilweise hängt es auf einem Infozettel im Kassenbereich aus. Wer es genau wissen will, fragt einfach nach.

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