Wie werde ich unliebsame Weihnachtsgeschenke los?

Reese Witherspoon hat offenbar reichlich verschenkt, aber haben ihre Geschenke den Liebsten auch gefallen?

Geschenke gehören zu Weihnachten genauso wie Weihnachtsmärkte, Christbäume und gutes Essen. Sie sorgen jedes Jahr für Vorfreude und größtenteils für leuchtende Augen nach dem Auspacken. Doch was, wenn nach dem Aufreißen des Geschenkpapiers nur Frust herrscht? Entweder weil der Schenker so gar nicht den eigenen Geschmack getroffen hat, oder weil man doch bereits eine gut funktionierende Mikrowelle in der Küche stehen hat? Dann bleiben einem nur wenige Möglichkeiten. Entweder stapeln sich unbenutzte Elektrogeräte, ungelesene Bücher und ungetragene Kleidung im Keller oder auf dem Speicher, oder man versucht sie (wieder) zu Geld zu machen.

Umtausch und Rückgabe

Die einfachste Option ist wohl der Umtausch oder die Rückgabe im Einzelhandel. Gerade zu Weihnachten hat man unter Umständen sogar reichlich Bedenkzeit dafür. Oftmals kann auch noch innerhalb von 60 Tagen zurückgegeben oder umgetauscht werden, statt der üblichen 14 oder 30 Tage. Nicht immer sieht der Käufer hierbei jedoch Bargeld. Kein Händler ist rechtlich zur Rücknahme verpflichtet, so wird oftmals nur ein Gutschein für einen kommenden Einkauf ausgestellt. Einziges Manko dieser Variante: Ein Kassenzettel ist meistens unabdingbar. Leider liegt dieser aber nur in den seltensten Fällen einem Geschenk bei und auf ein Nachfragen könnte der Schenker enttäuscht reagieren.

Wurde das Geschenk hingegen im Internet bestellt, besteht eine bessere Chance auf Bares. Diese Waren fallen unter das Fernabsatzgesetz und laut dem darf Gekauftes binnen 14 Tagen zurückgeschickt werden - ganz egal aus welchen Gründen. Jedoch sollte hier besonders darauf geachtet werden, diese Frist nicht zu überschreiten. Nicht alle Händler sind kulant und nehmen die Geschenke auch danach noch zurück. Mehr Zeit haben Amazon-Kunden. Artikel, die zwischen dem 1. November und 31. Dezember versandt wurden, dürfen bis einschließlich 31. Januar zurückgegeben werden, sofern alle Sonderbedingungen der einzelnen Stücke befolgt werden.

Online-Verkauf

Wer keine Möglichkeit hat, das Geschenk umzutauschen oder zurückzugeben, hat andere Möglichkeiten, es zu Barem zu machen. Auf Online-Portalen wie eBay lässt sich nahezu alles verkaufen, entweder zum Höchstgebot oder zum Festpreis.

Wer Geld als Geschenkersatz etwas lieblos findet, kann sich auf Tauschbörsen umsehen. Dort herrscht gerade nach Weihnachten ein reges Geschenke-Swapping.

Kleinanzeigen

Jene, die weder an einen Kassenzettel noch an eine Rechnung kommen, oder einfach etwas mehr Zeit benötigen, können sich Kleinanzeigen zunutze machen. Im Gegensatz zu Verkaufs-Portalen haben sie den Vorteil, dass für den Verkauf keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Wer bisher nicht auf Kleinanzeigen-Portalen aktiv war, sollte im Vorfeld einige Ratschläge und Sicherheitshinweise für einen erfolgreichen Verkauf beachten.

Der nicht immer einfachste, aber sicherste Weg ist eine persönliche Übergabe. Da diese nicht bei jedem Verkauf möglich ist, sollte man sich so gut es geht absichern: Gehen Sie als Verkäufer nicht auf dubiose Anfrage aus dem Ausland ein und versenden Sie dementsprechend auch nicht international. Oftmals stecken dahinter Betrüger, die meist nicht nur die Ware selbst, sondern durch fadenscheinige Ausreden zusätzlich auch noch Geld ergaunern. Zahlungsnachweise lassen sich fälschen - beim Öffnen von beispielsweise PayPal-Links aus E-Mails sollte man daher Vorsicht walten lassen. Insgesamt ist es ratsam, Ware erst dann auf den Weg zu schicken, wenn das dafür verlangte Geld bereits auf dem Konto ist.

Rechtslage bei Kleinanzeigen

Doch was ist, wenn die Ware auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt wird? "Wer als Privatperson nur gelegentlich Sachen verkauft, der hat große Vorteile. In diesem Fall trägt nämlich der Käufer das Versandrisiko", erklärt dazu TV-Anwalt Ingo Lenßen ("Die Lücke im Gesetz"). "Als Verkäufer hat man seiner Pflicht genüge getan, wenn das Paket samt Inhalt beim Spediteur abgegeben wurde - ab diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer nicht mehr dafür verantwortlich, wenn mit dem Paket etwas passieren sollte; in diesen Fällen muss das Versandunternehmen haften". Zum Beweis des Vorgangs sei es daher wichtig, den Einlieferungsbeweis aufzubewahren. Für gewerbliche Händler gilt das allerdings nicht. "Diese sind erst dann aus dem Schneider, wenn die Ware tatsächlich dem Käufer übergeben wurde", so Lenßen.

Foto(s): Instagram/reesewitherspoon