Lichterketten am Balkon: Was erlaubt ist - und was nicht

Es ist die perfekte Festtags-Deko: Eine LED-Lichterkette ist die simpelste und zugleich effektivste Art, weihnachtliche Stimmung zu verbreiten. Doch ist es überhaupt erlaubt, den Balkon einer Mietswohnung mit bunten Lichtern zu schmücken?

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Darf man auf seinem Balkon Weihnachtsstimmung verbreiten? Mit Einschränkungen ja (Bild: Getty Images)

So mancher Hausbesitzer schöpft bei der Weihnachtsbeleuchtung aus den Vollen, von beleuchteten Fenstern über geschmückte Hecken bis hin zu Leuchteffekten an der Hauswand. Mieter gehen da reichlich zaghafter vor: Eine paar Lichterketten am Balkon, und fertig ist die festliche Außen-Dekoration. Doch ist im Land der Vorschriften überhaupt das erlaubt?

Unter diesen Umständen sind Lichterketten erlaubt

Dem Deutschen Mieterbund zufolge ist gegen eine Lichterkette grundsätzlich nichts einzuwenden. Dies sei “von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung umfasst”. Voraussetzung ist, dass sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht durch Bohrlöcher oder andere Maßnahmen beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden.

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Ein paar Leuchtmittel darf einem also niemand verbieten - eine grelle Lichtershow, die bis spät in die Nacht blinkt und flackert, schon eher. Wie beim Thema Lärm gilt hier: Ab 22 Uhr soll jeder in Ruhe schlafen dürfen. Solange die Lichter niemanden stören, darf der Vermieter allerdings in der Regel nicht verlangen, dass sie abgenommen werden. Auch nicht, wenn damit seiner Ansicht nach der ästhetische Gesamteindruck des Hauses verändert würde.

Weihnachtsbeleuchtung nur an Weihnachten

Ähnliche Regeln gelten übrigens auch für Dekoration im Hausgang. Ein Adventskranz an der Wohnungstür ist jedem erlaubt, das gesamte Treppenhaus umzugestalten hingegen nicht. Auch Duftsprays, die weihnachtliche Gerüche von Zimt oder Vanille im Haus verbreiten, gilt als störend und sollte lieber auf die eigene Wohnung beschränkt werden.

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Das ganze Jahr darf die Lichterkette indes nicht am Balkon hängen. Dauerhafte Beleuchtung gilt bereits als bauliche Veränderung, und der müssen alle Miteigentümer im Haus zustimmen. Soll heißen: Wenn nur einer Einwände hat, müssen die Lichter wieder ab.

Doch etwas Besonderes sind sie ohnehin nur, wenn sie nur zur Weihnachtszeit zum Einsatz kommen - und danach wieder samt Weihnachtskugeln und Engelsfiguren wieder im Keller verschwinden.

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