Osterurlaub mit Hund in Deutschland: In diesen Bundesländern gilt Leinenpflicht
Wo und wann Hunde während der Schonzeit für Wildtiere an die Leine müssen
Hunde lieben das freie Herumlaufen in der Natur und stromern gerne ohne Leine durch die Gegend, bis sie von ihrem Besitzer oder ihrer Besitzerin wieder zurückgepfiffen werden. Allerdings gibt es eine Zeit, in der diese Freiheit eingeschränkt wird: die Schonzeit der Wildtiere, die sich in dieser Zeit paaren oder ihre Jungen aufziehen.
Rehe, Füchse, Hasen, Enten und andere Vögel können schon vom bloßen Anblick eines herannahenden Hundes aufgeschreckt werden und bedürfen gerade deshalb eines besonderen Schutzes. In bestimmten Gebieten müssen Hundehalter*innen ihre Vierbeiner deshalb im Frühjahr an die Leine nehmen. Wer das nicht macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro und mehr aufgedrückt bekommen. Im schlimmsten Fall könnten freilaufende Hunde im Wald oder in Naturschutzgebieten auch von einem Jäger oder eine Jägerin abgeschossen werden. Gerade im Hinblick auf die kommenden Osterferien ist es darum wichtig zu wissen, wo wann was gilt.
Mancherorts beginnt die Schonzeit schon im Februar
Wer in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt oder Nordrhein-Westfalen wohnt oder seinen Urlaub dort plant, muss sich als erstes mit der Leinenpflicht auseinandersetzen. In Baden-Württemberg beginnt die Schonzeit schon am 16. Februar und damit am frühesten. In den folgenden zwei Monaten kann die Jagdbehörde in entsprechenden Gebieten eine Leinenpflicht erlassen. Diese gilt normalerweise auch in Naturschutzgebieten, aber nicht in Landschaftsschutzgebieten. Auf jeden Fall muss eine Leinenpflicht durch Schilder angezeigt werden.
In Bayern dagegen müssen Hundehalter*innen ab dem 1. März und bis zum 15. Juli damit rechnen, dass im schlimmsten Fall auf ihren frei laufenden Hund geschossen wird. Allerdings ist das von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich geregelt, weshalb man sich immer vor Ort erkundigen muss. Eine generelle bayernweite Leinenpflicht gibt es nicht.
In den meisten Bundesländern dürfen Jäger*innen auf wildernde Hunde schießen
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine generelle Leinenpflicht. Stattdessen wird diese für einzelne Orte wie Grünanlagen und Parks erlassen und muss dort auch klar gekennzeichnet sein. Zudem haben Jäger*innen und Förster*innen auch hier das Recht, auf jagende oder wildernde Hunde zu schießen.
Ebenfalls vom 1. März bis 15. Juli sieht das in Sachsen-Anhalt strenger geregelt aus. Wer dort seinen Hund im Wald oder auf Wiesen und Feldern frei laufen lässt, verstößt in jedem Fall gegen die Richtlinien zur Leinenpflicht während der Schonzeit.
In der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli müssen Hundebesitzer*innen in Bremen ihre Hunde immer dann an die Leine nehmen, wenn sie diese außerhalb des Stadtgebietes spazieren führen. Unabhängig von der Schonzeit gilt die Leinenpflicht das ganze Jahr über in vielen Parks der Stadt. Im weiteren Stadtgebiet dürfen sich Hunde frei bewegen, wenn sie keine Gefahr für den Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
In großen Städten gelten strenge Regeln
In Hamburg müssen Hunde generell ganzjährig an die Leine. Ausnahmen werden aber Halter*innen gewährt, deren Hund eine spezielle Gehorsamsprüfung absolviert hat. In diesem Fall dürfen die Tiere dann auf speziell ausgewiesenen Flächen leinenlos herumlaufen.
Auch in Berlin gibt es zwar keine begrenzte Brut- und Setzzeit, aber viele Regeln für Hundehalter*innen. Auch hier müssen Hunde generell an der Leine laufen, die maximal zwei Meter lang sein darf. Das freie Herumlaufen ist Hunden nur in explizit ausgewiesenen Bereichen erlaubt sowie auf Brachflächen und an unbelebten Orten bei Vorliegen eines sogenannten Hundeführerscheins oder bei Hunden, deren Halter*innen diese schon vor dem 22. Juli 2016 besessen haben.
Wer gegen die Regeln verstößt, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen
Wer in Brandenburg mit seinem Vierbeiner unterwegs ist, darf als Erwachsener höchstens drei Hunde dabei haben und als unter 18-Jährige*r nur einen. Eine generelle Leinenpflicht gibt es genauso wenig wie eine ausgewiesene Schonzeit, wobei Hunde in Wäldern normalerweise immer an der Leine laufen müssen.
In Mecklenburg-Vorpommern genießen Hunde wie Besitzer*innen dagegen die größtmögliche Freiheit. Dort müssen Hunde nur in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und bei Veranstaltungen an die Leine. Einzelne Kommunen können aber eigene Regeln aufstellen.
In Sachsen ist offiziell keine Schonzeit festgelegt und selbst wildernde Hunde dürfen nicht erschossen werden. Allerdings drohen Geldbußen, die bis zu 5.000 Euro betragen können.
In Thüringen dagegen müssen Hunde in allen Wäldern an der Leine laufen – ganzjährig und ohne, dass eine bestimmte Schonzeit festgelegt ist.
Eine generelle Leinenpflicht in Wäldern gibt es das ganze Jahr über auch in Schleswig-Holstein. Abgesehen von speziellen Hundestränden dürfen Vierbeiner vom 1. April bis zum 30. September nicht mit an Strände genommen werden.
In Niedersachsen sind Hundehalter*innen mit freiheitsliebenden Tieren auf eigens ausgewiesene Flächen beschränkt. Die Leinenpflicht gilt ganzjährig auch in Parks und Grünanlagen und speziell zwischen dem 1. April und dem 15. Juli auf allen freien Flächen sowie im Wald.
Im Saarland dagegen dürfen Hunde vom 1. März bis 30. Juni im Wald nur dann frei laufen, wenn sie auf den Wegen bleiben und jederzeit in Rufnähe sind. Wildernde Hunde dürfen zwar nicht gejagt werden, müssen aber der Polizei gemeldet werden.
In Rheinland-Pfalz befinden sich wildernde Hunde ebenfalls nicht in Lebensgefahr, ihre Besitzer*innen könnten aber um 5.000 Euro erleichtert werden. Eine allgemeine Leinenpflicht gibt es nicht.
Und in Hessen entscheiden die Kommunen selbst, ob bei ihnen zwischen dem 5. Februar und dem 15. Juni eine Leinenpflicht gilt oder nicht. Falls ja, sind davon normalerweise Flächen außerhalb von bebauten Gebieten betroffen.